ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Unternehmensberater
März 2006 2
1.
Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem
Auftragnehmer (Unternehmensberater) gelten ausschließlich diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen
Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht
ausdrücklich hingewiesen wird.
1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind
ungültig, es sei denn, diese werden vom Auftragnehmer (Unternehmensberater)
ausdrücklich schriftlich anerkannt.
1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die
Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung
geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame
Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt,
zu ersetzen.
2. Umfang des
Beratungsauftrages / Stellvertretung
2.1 Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall
vertraglich vereinbart.
2.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, die ihm obliegenden
Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung
des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer
(Unternehmensberater) selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes
Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
2.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei
Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete
Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der
Auftragnehmer (Unternehmensberater) zur Erfüllung seiner vertraglichen
Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften
insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen,
die auch der Auftragnehmer (Unternehmensberater) anbietet.
3. Aufklärungspflicht
des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung
3.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen
Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz
ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses
förderliches Arbeiten erlauben.
3.2 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer (Unternehmensberater) auch über
vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen
Fachgebieten – umfassend informieren.
3.3
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer (Unternehmensberater) auch
ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des
Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm
von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung
des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen,
Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt
werden.
3 3.4 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich
vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat)
bereits vor Beginn der Tätigkeit des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) von
dieser informiert werden.
4. Sicherung der
Unabhängigkeit
4.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen
Loyalität.
4.2 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu
treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten
Dritten und Mitarbeiter des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu
verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung
bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
5. Berichterstattung /
Berichtspflicht
5.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) verpflichtet sich,
über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die
beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber
Bericht zu erstatten.
5.2 Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit,
d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages nach Abschluss
des Auftrages.
5.3 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist bei der Herstellung des
vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener
Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte
Arbeitszeit gebunden.
6. Schutz des geistigen
Eigentums
6.1 Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer (Unternehmensberater)
und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke
(insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne,
Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen,
Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer (Unternehmensberater). Sie
dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der
Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne
ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu
vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine
unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des
Auftragnehmers (Unternehmensberaters) – insbesondere etwa für die Richtigkeit
des Werkes – gegenüber Dritten.
6.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den
Auftragnehmer (Unternehmensberater) zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des
Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche,
insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
7. Gewährleistung
7.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist ohne Rücksicht auf
ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten
und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird den Auftraggeber hievon
unverzüglich in Kenntnis setzen.
7.2 Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten
nach Erbringen der jeweiligen Leistung. 4
8. Haftung / Schadenersatz
8.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) haftet dem Auftraggeber
für Schäden – ausgenommen für Personenschäden - nur im Falle groben
Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für
Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.
8.2 Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs
Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von
drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht
werden.
8.3 Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf
ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
8.4 Sofern der Auftragnehmer (Unternehmensberater) das Werk unter Zuhilfenahme
Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder
Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer
(Unternehmensberater) diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber
wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
9. Geheimhaltung /
Datenschutz
9.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) verpflichtet sich zu
unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden
geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische
Tätigkeit des Auftraggebers erhält.
9.2 Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer (Unternehmensberater), über den
gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm
im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere
auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber
Stillschweigen zu bewahren.
9.3 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist von der Schweigepflicht
gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient,
entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden
und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für
einen eigenen Verstoß.
9.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses
Vertragsverhältnisses hinaus.
9.5 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, ihm anvertraute
personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses
zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hiefür
sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des
Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen
worden sind.
10. Honorar
10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der
Auftragnehmer (Unternehmensberater) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen
dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater). Der Auftragnehmer
(Unternehmens-berater) ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend
Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende
Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den
Auftragnehmer fällig. 5
10.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils eine zum
Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen
Merkmalen ausstellen.
10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen
Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber
zusätzlich zu ersetzen.
10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf
Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen
Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer
(Unternehmensberater), so behält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den
Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter
Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar
für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten
gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten
Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der
Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht
erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer
(Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen,
befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender
Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
11. Elektronische
Rechnungslegung
11.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, dem
Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der
Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer
Form durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater) ausdrücklich einverstanden.
12. Dauer des Vertrages
12.1 Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des
Projekts.
12.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von
jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger
Grund ist insbesondere anzusehen, - wenn ein Vertragspartner wesentliche
Vertragsverpflichtungen verletzt oder - wenn über einen Vertragspartner ein
Insolvenzverfahren eröffnet oder der Konkursantrag mangels kostendeckenden
Vermögens abgewiesen wird.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag
gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich,
allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
13.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso
ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
13.3 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss
der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort
ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers
(Unternehmensberaters). Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort
des Auftragnehmers (Unternehmens-beraters) zuständig.